BGH - Urteil vom 18.03.1992
XII ZR 262/90
Normen:
BGB § 1381 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1381 Unbilligkeit 1
BGHR BGB § 1381 Unbilligkeit 2
BGHR BGB § 1381 Unbilligkeit 3
BGHR BGB § 1381 Zugewinn 1
DRsp-ROM Nr. 1994/3942
FamRZ 1992, 787
JuS 1993, 253
LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 3
LSK-FamR/Hülsmann, § 1381 BGB LS 4
NJW-RR 1992, 900
Vorinstanzen:
KG,

Voraussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen grober Unbilligkeit im Rahmen des Zugewinnausgleichs

BGH, Urteil vom 18.03.1992 - Aktenzeichen XII ZR 262/90

DRsp Nr. 1994/3942

Voraussetzung eines Leistungsverweigerungsrechts wegen grober Unbilligkeit im Rahmen des Zugewinnausgleichs

A. Dem ausgleichspflichtigen Ehegatten steht ein Leistungsverweigerungsrecht wegen grober Unbilligkeit nur dann zu, wenn der - bewußt in rein schematischer und pauschalierender Art gestaltete - Anspruch auf Zugewinnausgleich in der vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Weise ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht. B. Betrifft das Fehlverhalten, das dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zur Last gelegt wird, ausschließlich Pflichten im wirtschaftlichen Bereich, so setzt die Annahme einer groben Unbilligkeit nach der ausdrücklichen Regelung des § 1381 Abs. 2 BGB schuldhaftes Handeln des Ausgleichsberechtigten voraus.

Normenkette:

BGB § 1381 ;

Tatbestand:

Die im Jahre 1962 geschlossene Ehe der Parteien, aus der vier in den Jahren 1965, 1967, 1971 und 1973 geborene Kinder hervorgingen, wurde auf den seit dem 28. März 1984 rechtshängigen Scheidungsantrag der Ehefrau durch Urteil vom 16. Januar 1986 geschieden.