OLG Karlsruhe - Beschluss vom 10.04.2003
2 WF 143/02
Normen:
HausrVO § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 891
OLGReport-Karlsruhe 2004, 106
Vorinstanzen:
AG Sinsheim, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 35/01

Voraussetzung für Ausgleichszahlung gem. § 8 Abs. 3 S. 2 HausrVO

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.04.2003 - Aktenzeichen 2 WF 143/02

DRsp Nr. 2004/2912

Voraussetzung für Ausgleichszahlung gem. § 8 Abs. 3 S. 2 HausrVO

»Die alleinige Geltendmachung eines Ausgleichszahlungsanspruchs ist unzulässig. Der Ausgleichszahlungsanspruch gem. § 8 Abs. 3 S.2 HausrVO setzt voraus, dass einer der Parteien vom Hausrat durch den Richter überhaupt etwas zugeteilt wird.«

Normenkette:

HausrVO § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 07. November 2002 hat das Familiengericht das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin für ihren (neuen) Antrag vom 26. September 2002 zurückgewiesen, mit dem sie begehrt hat, ihr im Einzelnen aufgeführte Gegenstände des ehelichen Hausrats zuzuweisen, anzuordnen, dass das Alleineigentum an diesen mit Rechtskraft der Entscheidung auf sie übergeht und den Antragsgegner zu verpflichten, die Gegenstände an sie herauszugeben. Weiter beantragt sie (Ziff. IV der Schrift vom 26. September 2002), dem Antragsgegner eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.500,00 Euro für den von ihm einbehaltenen Hausrat zu ihren Gunsten aufzuerlegen.

Zur Begründung führt das Familiengericht aus, die Gegenstände seien unzureichend bezeichnet, ein vollstreckungsfähiger Titel könne deshalb nicht geschaffen werden. Somit sei der Antrag unzulässig.