I. Die Klägerin nahm den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch. Mit der terminsleitenden Verfügung wies das Gericht darauf hin, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil keine wesentliche Änderungen der Verhältnisse gegeben seien. Im Termin der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich auch unter Zugrundelegung der Zahlen der Klägerin nach wie vor keine höhere Einkommensdifferenz ergebe und damit die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung heißt es sodann: "... Auf die Hinweise des Gerichts erklärt der Klägervertreter: ich nehme die Klage zurück."
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