OLG Köln - Beschluss vom 07.01.2003
25 WF 245/02
Normen:
BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 895
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 366/01

Voraussetzung für das Entstehen einer Erörterungsgebühr

OLG Köln, Beschluss vom 07.01.2003 - Aktenzeichen 25 WF 245/02

DRsp Nr. 2003/10249

Voraussetzung für das Entstehen einer Erörterungsgebühr

Eine Erörterungsgebühr i.S.v. § 31 Abs. 1 Nr. 4 BRAGO ist nur dann gegeben, wenn es zu einem Zwiegespräch vor Gericht kommt, und zwar entweder zwischen den Prozessbevollmächtigten untereinander oder zwischen dem Gericht und einem Prozessbevollmächtigten. Für die Entstehung einer Erörterungsgebühr reicht es daher nicht aus, wenn nach rechtlichen Hinweisen des Gerichts eine Partei der Anregung, ihr Rechtsmittel zurückzunehmen, folgt, ohne dass sie oder die andere Partei in irgendeiner Weise zu den gerichtlichen Hinweisen Stellung genommen hat.

Normenkette:

BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin nahm den Beklagten im Wege der Abänderungsklage auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch. Mit der terminsleitenden Verfügung wies das Gericht darauf hin, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte, weil keine wesentliche Änderungen der Verhältnisse gegeben seien. Im Termin der mündlichen Verhandlung wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass sich auch unter Zugrundelegung der Zahlen der Klägerin nach wie vor keine höhere Einkommensdifferenz ergebe und damit die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung heißt es sodann: "... Auf die Hinweise des Gerichts erklärt der Klägervertreter: ich nehme die Klage zurück."