OLG Hamm - Beschluss vom 08.03.2013
2 WF 9/13
Normen:
§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO;
Vorinstanzen:
AG Warburg, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 60/12

Voraussetzungen an eine ladungsfähige Anschrift

OLG Hamm, Beschluss vom 08.03.2013 - Aktenzeichen 2 WF 9/13

DRsp Nr. 2013/7879

Voraussetzungen an eine ladungsfähige Anschrift

Die zwecks Zustellung einer Antragsschrift angegebene Anschrift des Antragsgegners erfüllt nur dann die Voraussetzungen einer ladungsfähigen Anschrift i. S. der §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO, wenn der Antragsgegner unter der angegebenen Anschrift mit gewisser Wahrscheinlichkeit angetroffen werden kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Anschrift der Mutter des Antragsgegners in Kasachstan angegeben und gleichzeitig vorgetragen wird, die Mutter bestreite, dass der Antragsgegner sich bei ihr aufhalte.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 08.01.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warburg vom 04.01.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Scheidungsantrag.

Die Beteiligten, deutsche Staatsangehörige, schlossen am 05.12.1992 in Kasachstan miteinander die Ehe. Der Antragsgegner ist aus der Ehewohnung ausgezogen und nach der Behauptung der Antragstellerin am 06.07.2011 verschwunden.