Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - Familiengericht - vom 29.11.2017 (Az.:
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die gemäß §§ Abs. , Abs. , Abs. Satz 2 statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt - Familiengericht - vom 29.11.2017, mit dem die zugunsten der Antragstellerin bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wurde, hat auch in der Sache Erfolg.
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