OLG Braunschweig - Beschluss vom 12.06.2001
1 UF 227/00
Normen:
BGB § 1671 § 1696 ; KindRG;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 121

Voraussetzungen der Abänderung des alleinigen Sorgerechts

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.06.2001 - Aktenzeichen 1 UF 227/00

DRsp Nr. 2005/14284

Voraussetzungen der Abänderung des alleinigen Sorgerechts

1. Nach der Neuregelung des § 1696 BGB durch das KindRG ist im Rahmen der Entscheidung über die Abänderung des alleinigen Sorgerechts in ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern nicht nur auf das Wohl des Kindes abzustellen. Vielmehr müssen die Vorteile der beantragten Neuregelung die mit der Änderung verbundenen Nachteile deutlich überwiegen. 2. Eine einmal erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge sollte nicht beliebig abgeändert werden, damit die Erziehungskontinuität des Kindes gewahrt wird. Voraussetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist eine ungestörte Kommunikation zwischen den Elternteilen. Hieran fehlt es, wenn sie ihre Vereinbarungen über Umgangskontakte nur noch mit Zusendung von e-Mails treffen.

Normenkette:

BGB § 1671 § 1696 ; KindRG;
Fundstellen
FamRZ 2002, 121