OLG Köln - Beschluss vom 30.04.2013
25 WF 91/13
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 19.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 269/12

Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltstitels

OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2013 - Aktenzeichen 25 WF 91/13

DRsp Nr. 2013/24564

Voraussetzungen der Abänderung eines Unterhaltstitels

Wer minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, kann sich auf fehlende Leistungsfähigkeit nur dann berufen, wenn er eine konkrete Arbeitsplatzsuche nicht nur in seinem erlernten Beruf, sondern auch in anderen Bereichen substantiiert darlegt und nachweist.

Tenor

Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde des Antragstellers vom 19. März 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28. Januar 2013 (317 F 269/12) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Vater des Kindes B. L., geboren am xx.xx 1997. Die Ehe mit der Kindesmutter ist seit dem Jahr 2010 rechtskräftig geschieden.