Die als sofortige Beschwerde anzusehende Beschwerde des Antragstellers vom 19. März 2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 28. Januar 2013 (317 F 269/12) wird zurückgewiesen.
I.
Der Antragsteller ist der Vater des Kindes B. L., geboren am xx.xx 1997. Die Ehe mit der Kindesmutter ist seit dem Jahr 2010 rechtskräftig geschieden.
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