OLG Hamm - Beschluss vom 19.09.2013
4 UF 259/12
Normen:
FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 313;
Vorinstanzen:
AG Siegen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 2102/10

Voraussetzungen der Abänderung eines Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt

OLG Hamm, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 4 UF 259/12

DRsp Nr. 2022/11355

Voraussetzungen der Abänderung eines Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt

Beantragt ein geschiedener Ehegatte die Abänderung eines Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt und beruft er sich dabei auf geänderte subjektive Verhältnisse, etwa veränderte Einkommensverhältnisse, so hat er die ursprüngliche finanzielle Situation, die geänderten Umstände und die Folgen für die heutige finanzielle Situation darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Dabei reicht es nicht, einzelne Positionen, die sich zu seinen Gunsten verändert haben, darzulegen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die gesamte finanzielle Situation geändert hat (hier: mangels hinreichender Darlegung verneint).

Tenor

Der am 25. April 2013 verkündete Versäumnisbeschluss des Senats wird aufrechterhalten.

Der Antragsteller trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.

Dem Antragsteller wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde ab Antragstellung im Senatstermin am 15.07.2013 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in B bewilligt.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Anschlussbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung zur Verfahrenskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

FamFG § 239 Abs. 2; BGB § 313;

Gründe

I.