OLG Bremen - Beschluss vom 07.09.2023
5 UF 13/23
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 1; FamFG § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1973
FuR 2023, 604
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 23.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 69 F 2835/21

Voraussetzungen der Ablehnung der Entziehung des Sorgerechts mit Übertragung auf den anderen Elternteil alleinVoraussetzungen des Absehens von der Anhörung des betroffenen Kindes im Sorgerechtsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2023 - Aktenzeichen 5 UF 13/23

DRsp Nr. 2023/11794

Voraussetzungen der Ablehnung der Entziehung des Sorgerechts mit Übertragung auf den anderen Elternteil allein Voraussetzungen des Absehens von der Anhörung des betroffenen Kindes im Sorgerechtsverfahren

1. Dem Antrag eines Elternteils auf Übertragung der Alleinsorge für das gemeinsame Kind ist mit Rücksicht auf den auch bei der Aufhebung der gemeinsamen Sorge zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz trotz Fehlens des für eine gemeinsame Ausübung der elterlichen Sorge erforderlichen Mindestmaßes an Bereitschaft und Fähigkeit der Kindeseltern, miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, im Einzelfall der Erfolg zu versagen, wenn der andere Elternteil ihn umfassend zur alleinigen Vertretung des Kindes in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten bevollmächtigt, die erteilte Vollmacht - als gegenüber der Sorgerechtsübertragung milderes Mittel - nach den konkreten Umständen als ausreichend verlässliche Handhabe zur Wahrnehmung der Kindesbelange durch den bevollmächtigten Elternteil anzusehen und von einer hinreichenden Restkooperation zwischen den Kindeseltern auszugehen ist. 2. Die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts trotz Vollmachterteilung durch den anderen Elternteil trifft den die Alleinsorge beantragenden Elternteil.