OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2013
4 UF 211/12
Normen:
FamFG § 137 Abs. 1; FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; FamFG § 140 Abs. 6;
Fundstellen:
FamFR 2013, 427
FuR 2014, 3
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 453 F 2436/09

Voraussetzungen der Abtrennung einer Folgesache vom VerbundBegriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2013 - Aktenzeichen 4 UF 211/12

DRsp Nr. 2013/24313

Voraussetzungen der Abtrennung einer Folgesache vom VerbundBegriff der unzumutbaren Härte i.S. von § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG

Eine unzumutbare Härte i.S. von § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 FamFG liegt nicht darin, dass der die Scheidung begehrende Ehegatte vor Niederkunft eines Kindes mit einer neuen Partnerin die Ehe schließen will.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Sache unter Aufhebung des Verfahrens und des Beschlusses des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt am Main vom 29.06.2012, Az. 453 F 2436/09 S, zur erneuten Verhandlung und Entscheidung im Verbund mit der noch anhängigen Folgesache an das Amtsgericht -Familiengericht- zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.709,20 € festgesetzt. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 137 Abs. 1; FamFG § 140 Abs. 2 S. 2 Nr. 5; FamFG § 140 Abs. 6;

Gründe:

I.

Nach der Geburt ihres gemeinsamen Kindes A, geb. am ...2004, haben die Beteiligten am ...2005 die Ehe geschlossen. Seit Auszug des Antragstellers aus der Ehewohnung im ... oder ... 2008 lebten die Eheleute getrennt, der Sohn A lebt seit der Trennung bei der Antragsgegnerin.