OLG Stuttgart - Beschluss vom 18.05.2017
17 VA 1/16
Normen:
FamFG § 107 Abs. 1; FamFG § 109 Abs. 1 Nr. 2; HaagÜbkG Art. 5; HaagÜbkG Art. 10;
Fundstellen:
IPRax 2018, 626

Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils

OLG Stuttgart, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 17 VA 1/16

DRsp Nr. 2017/7893

Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils

1. Im Rahmen des § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG müssen bezüglich der Mitteilung des verfahrenseinleitenden Dokuments die Kriterien "Rechtzeitigkeit" und "Ordnungsmäßigkeit" kumulativ erfüllt sein, damit kein Anerkennungshindernis besteht. 2. Ist für die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke in das Ausland das Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (HZÜ) anzuwenden, liegt keine ordnungsgemäße Zustellung vor, wenn ein ausländisches Gericht eine Zustellung an einen in Deutschland lebenden Beteiligten per Post vornimmt, da die Bundesrepublik Deutschland gegen diesen in Art. 10 HZÜ vorgesehenen Weg Widerspruch eingelegt hat. 3. Ein Beteiligter, dem das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsmäßig zugestellt worden ist und der sich nicht auf das Verfahren eingelassen hat, kann sich auf ein Anerkennungshindernis gemäß § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG berufen, selbst wenn er später von der ergangenen Entscheidung Kenntnis erhalten und dagegen keinen nach der Verfahrensordnung des Urteilsstaats zulässigen Rechtsbehelf eingelegt hat.

Tenor

1.

Der Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung der Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stuttgart (als Verwaltungsbehörde) vom 17.12.2015, Az. 3465 E - 14/20/15 wird

zurückgewiesen .

2. 3. 4.