SchlHOLG - Beschluss vom 12.01.2005
2 W 300/04
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1896 ; BGB § 1903 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1196
OLGReport-Schleswig 2005, 350
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 266/04
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 429/04
AG Norderstedt, - Vorinstanzaktenzeichen 32 XVII Sch 226

Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

SchlHOLG, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 2 W 300/04

DRsp Nr. 2005/6147

Voraussetzungen der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

»1. Stützt das Beschwerdegericht seine Feststellung, die Voraussetzungen für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes lägen vor, auf den Inhalt eines Telefonats mit dem Betreuer, ohne diesen vor der Entscheidung dem Betroffenen zur Kenntnis zu geben, so verletzt es seine Pflicht, einer Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil eines Beteiligten zugrunde zu legen, zu denen sich dieser vorher äußern konnte. Bei dieser Sachlage ist in aller Regel nicht auszuschließen, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler auch beruht. 2. Soll ein Einwilligungsvorbehalt im Zusammenhang mit der Verursachung sinnloser Gerichtskosten durch den Betroffenen angeordnet werden, ist konkret zu prüfen, ob diese Maßnahme überhaupt geeignet ist, eine erhebliche Vermögensgefahr von ihm abzuwenden.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; BGB § 1896 ; BGB § 1903 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: