KG - Beschluss vom 21.05.2001
18 UF 6990/00
Normen:
BGB § 1671 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 02.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 3048/99

Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein

KG, Beschluss vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 18 UF 6990/00

DRsp Nr. 2021/16746

Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung auf einen Elternteil allein

1. Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzuheben, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich über Belange des Kindes zu einigen. In diesem Fall entspricht es am besten dem Wohl des Kindes, das Sorgerecht nur einem Elternteil zu übertragen. 2. Die alleinige elterliche Sorge ist dem Elternteil zu übertragen, der die größere Gewähr dafür bietet, dass das Kind den Kontakt zu anderen Elternteil pflegen kann, ohne dass es wegen des Umgangs zu ständigen Streitigkeiten kommt.

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 2. August 2000 - 23 F 3048/99 - geändert:

Die elterliche Sorge für XXXX wird der Mutter übertragen.

Der Vater ist berechtigt und verpflichtet mit XXXX an jedem 2. Wochenende von Freitag nach der Schule bis Sonntag Abend 18.00 Uhr sowie an dem auf den Geburtstag des Kindes folgenden Tag von 15.00 -19.00 Uhr sowie an jedem 2. Feiertag der Feste Ostern, Pfingsten und Weihnachten in der Zeit von jeweils 10.00 - 20.00 Uhr zusammen zu sein.