OLG Hamm - Beschluss vom 30.11.2011
II-8 UF 256/11
Normen:
FamFG § 221 Abs. 2; FamFG § 221 Abs. 3; VersAusglG § 13;
Vorinstanzen:
AG Coesfeld, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 167/10

Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich; Höhe der Kosten der internen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

OLG Hamm, Beschluss vom 30.11.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 256/11

DRsp Nr. 2012/3612

Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich; Höhe der Kosten der internen Teilung eines Anrechts in der betrieblichen Altersversorgung

1. Auch wenn es zurzeit noch an einer lohnsteuerlichen und auch an einer körperschaftsteuerlichen Flankierung der internen Teilung einer betrieblichen Altersversorgung fehlt, berührt dies nicht die vom Gesetz vorgeschriebenen Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens. Vielmehr kommt eine Aussetzung des Verfahrens nur unten den - in einem solchen Fall nicht gegebenen - Voraussetzungen des § 221 Abs. 2 u. 3 VersAusglG in Betracht. 2. Zur Angemessenheit der Kosten einer internen Teilung.

Tenor

Der am 16. August 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Coesfeld wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich insoweit, als das Verfahren über den Ausgleich der von dem Antragsteller innerhalb der Ehezeit bei der UFBA Unterstützungskasse zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung e. V. unter der Vertragsnummer 1.-32.292.313-6 erworbenen Anrechte ausgesetzt wurde, wie folgt neu gefasst: