OLG Naumburg - Beschluss vom 02.08.2012
8 UF 102/12
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamFR 2013, 8
FamRZ 2013, 796
Vorinstanzen:
AG Weißenfels, vom 21.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 416/11

Voraussetzungen der Befreiung des nichtbetreuenden Elternteils von der Leistung zum barunterhalt

OLG Naumburg, Beschluss vom 02.08.2012 - Aktenzeichen 8 UF 102/12

DRsp Nr. 2012/22596

Voraussetzungen der Befreiung des nichtbetreuenden Elternteils von der Leistung zum barunterhalt

Um zur Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zu gelangen, müssen die Einkommensunterschiede des betreuenden und des nicht betreuenden Elternteils erheblich sein. Der Senat nimmt - in ständiger Rechtsprechung - an, dass der betreuende Elternteil etwa über das dreifache Einkommen des nicht betreuenden Elternteils verfügen muss, um letzteren von der Haftung für Barunterhalt freizustellen.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 21. Februar 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - W. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die beiden gemeinschaftlichen Kinder folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:

für das (am 27. August 2004 geb.) Kind J. :

für die Zeit ab Juli 2011 93,1 % des Mindestunterhalts, jeweilige Altersstufe,

abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind in Höhe von EUR 92 monatlich zurzeit,

für das (am 27. Februar 2007 geb.) Kind A. :

für die Zeit ab Juli 2011 93,3 % des Mindestunterhalts, jeweilige Altersstufe,

abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 2. Kind in Höhe von EUR 92 monatlich zurzeit.

Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.