I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 21. Februar 2012 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - W. unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für die beiden gemeinschaftlichen Kinder folgenden Kindesunterhalt zu zahlen:
für das (am 27. August 2004 geb.) Kind J. :
für die Zeit ab Juli 2011 93,1 % des Mindestunterhalts, jeweilige Altersstufe,
abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 1. Kind in Höhe von EUR 92 monatlich zurzeit,
für das (am 27. Februar 2007 geb.) Kind A. :
für die Zeit ab Juli 2011 93,3 % des Mindestunterhalts, jeweilige Altersstufe,
abzüglich hälftigen Kindergelds für ein 2. Kind in Höhe von EUR 92 monatlich zurzeit.
Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.
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