OLG Hamm - Beschluss vom 17.05.2011
II-1 UF 192/10
Normen:
VersAusglG § 37; VersAusglG § 32;
Vorinstanzen:
AG Bielefeld, vom 16.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 34 F 701/10

Voraussetzungen der Befreiung von der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung der Versorgungsbezüge aus der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder wegen Verstebens der ausgleichberechtigten Person

OLG Hamm, Beschluss vom 17.05.2011 - Aktenzeichen II-1 UF 192/10

DRsp Nr. 2012/1183

Voraussetzungen der Befreiung von der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung der Versorgungsbezüge aus der Zusatzversorgung des Bundes und der Länder wegen Verstebens der ausgleichberechtigten Person

Die Vorschriften der §§ 33-38 VersAusglG gelten nur für die in § 32 unter Nr. 1 bis 5 VersAusglG aufgeführten Anrechte. Die Vorschrift des § 32 VersAusglG ist auch nicht offensichtlich verfassungswidrig.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts

- Familiengericht - Bielefeld vom 16.08.2010 - 34 F 701/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 37; VersAusglG § 32;

Gründe

I.