Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 17. Juni 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die notarielle Urkunde des Notars W. vom 16.06.1998 - UR.Nr. 843/1998 - wird dahin gehend abgeändert, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers für den Zeitraum ab 14. April 2010 entfällt.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16.06.1998 wird ohne Sicherleistung einstweilen eingestellt (§§ 242 FamFG, 769 ZPO).
I.
Vor der Eheschließung lebte die Antragsgegnerin seit 1983 zumeist von Sozialleistungen (Bl. 19, 24 GA).
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