OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.01.2011
II-7 UF 125/10
Normen:
BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, vom 17.06.2010

Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.01.2011 - Aktenzeichen II-7 UF 125/10

DRsp Nr. 2011/7473

Voraussetzungen der Befristung des nachehelichen Unterhalts

Einer im Übrigen gebotenen Befristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB steht nicht entgegen, dass der angemessene Lebensbedarf i.S.v. § 1578 b Abs. 1 BGB (hier: Existenzminimum für Nichterwerbstätige) nicht durch eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten sicher gestellt werden kann.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz vom 17. Juni 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die notarielle Urkunde des Notars W. vom 16.06.1998 - UR.Nr. 843/1998 - wird dahin gehend abgeändert, dass die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers für den Zeitraum ab 14. April 2010 entfällt.

Die Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt die Antragsgegnerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.

Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 16.06.1998 wird ohne Sicherleistung einstweilen eingestellt (§§ 242 FamFG, 769 ZPO).

Normenkette:

BGB § 1578b Abs. 1; BGB § 1578b Abs. 2;

Gründe

I.

Vor der Eheschließung lebte die Antragsgegnerin seit 1983 zumeist von Sozialleistungen (Bl. 19, 24 GA).