OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2012
10 UF 253/11
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamFR 2012, 179
FamRZ 2012, 1396
FuR 2012, 439
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 321/10

Voraussetzungen der Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB; Begriff der ehebedingten Nachteile

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2012 - Aktenzeichen 10 UF 253/11

DRsp Nr. 2012/4320

Voraussetzungen der Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB; Begriff der ehebedingten Nachteile

1. Ist nicht abzusehen, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte die in der Erwerbsbiographie entstandenen ehebedingten Nachteile zukünftig ausgleichen kann, so ist für eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b BGB kein Raum. 2. Im Rahmen der dabei anzustellenden Billigkeitsabwägung erfolgt keine Aufarbeitung ehelichen (Fehl-) Verhaltens. Denn bei den in § 1578b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil bzw. keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaftet.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 7. Juli 2011 in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (Ziffer III. des Tenors) unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt monatlich wie folgt zu zahlen:

- 358 € vom 18. Oktober 2011 bis zum 30. April 2013 und

- 391 € ab dem 1. Mai 2013

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 161,68 € seit dem 3.11.2011 sowie aus jeweils 358 € seit dem 3.12.2011, 3.1.2012, und 3.2.2012.