OLG Köln - Beschluss vom 15.06.2011
4 WF 116/11
Normen:
ZPO § 124 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 13.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 402 F 149/11

Voraussetzungen der Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe

OLG Köln, Beschluss vom 15.06.2011 - Aktenzeichen 4 WF 116/11

DRsp Nr. 2011/13654

Voraussetzungen der Beiordnung eines nicht beim Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe

Ordnet das Gericht dem Beteiligten im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe ausnahmsweise einen nicht in seinem Bezirk niedergelassenen Rechtsanwalt bei, so kann es dem Verfahrensbevollmächtigten nicht durch die beschränkte Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten nehmen, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. In einem solchen Fall ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass die Beiordnung mit der einschränkenden Maßgabe erfolgt, dass Mehrkosten infolge der Beiordnung eines auswärtigen Verfahrensbevollmächtigten nur in Höhe der Gebühren erstattungsfähig sind, wie sei bei Beiordnung eines gerichtsbezirksansässigen Rechtsanwalts durch die weitere Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts entstanden wären.

Tenor