I. Für die Betroffene wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 8.8.1994 eine Betreuerin mit den Aufgabenkreisen Zuführung zu ärztlicher Behandlung, Aufenthaltsbestimmung mit der Entscheidung über die Unterbringung, Regelung der Vermögensangelegenheiten und Entscheidung über den Fernmeldeverkehr und Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post bestellt. Die Beschwerde der Betroffenen hiergegen wies das Landgericht nach Erholung des Sachverständigengutachtens vom 27.10.1994 und persönlicher Anhörung der Betroffenen durch ein beauftragtes Mitglied der Kammer mit der Maßgabe zurück, daß Aufgabenkreise des Betreuers nur noch Aufenthaltsbestimmung und Zuführung zur ärztlichen Behandlung sind. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen, mit der sie die Aufhebung der Betreuung in vollem Umfang anstrebt.
II. Die weitere Beschwerde ist begründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist aufzuheben, weil nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts Zweifel bestehen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen.
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