I.
Das Amtsgericht bestellte am 4.6.1999 für die Betroffene deren Tochter W. zur Betreuerin für alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme und Öffnen der Post und am 10.11.1999 deren Cousine J. zur weiteren Betreuerin mit dem gleichen Aufgabenkreis, wobei es bestimmte, daß die Betreuerinnen berechtigt sind, jeweils allein die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen. Die Beschwerde der Beteiligten, einer weiteren Tochter der Betroffenen, gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts wies das Landgericht am 31.1.2000 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.
II.
Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 69g Abs. 1 FGG), aber nicht begründet.
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