BayObLG - Beschluß vom 04.04.2000
3Z BR 42/00
Normen:
BGB § 1897 Abs. 5, § 1899 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 2000, 324
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 32 T 117/00
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 103/99

Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

BayObLG, Beschluß vom 04.04.2000 - Aktenzeichen 3Z BR 42/00

DRsp Nr. 2000/4898

Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers

»1. Allein die abstrakte Gefahr einer Kollision der Interessen des Betroffenen mit denen der als Betreuer in Betracht kommenden Person, schließt deren Bestellung zum Betreuer nicht aus.2. Die Entfernung des Wohnsitzes des Betreuers von dem des Betreuten kann die Bestellung eines weiteren Betreuers rechtfertigen.«

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 5, § 1899 ;

Gründe

I.

Das Amtsgericht bestellte am 4.6.1999 für die Betroffene deren Tochter W. zur Betreuerin für alle Angelegenheiten einschließlich Entgegennahme und Öffnen der Post und am 10.11.1999 deren Cousine J. zur weiteren Betreuerin mit dem gleichen Aufgabenkreis, wobei es bestimmte, daß die Betreuerinnen berechtigt sind, jeweils allein die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen. Die Beschwerde der Beteiligten, einer weiteren Tochter der Betroffenen, gegen die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts wies das Landgericht am 31.1.2000 zurück. Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 69g Abs. 1 FGG), aber nicht begründet.