BayObLG - Beschluss vom 24.08.2001
3Z BR 274/01
Normen:
BGB § 1896 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 703
OLGReport-BayObLG 2002, 6
Vorinstanzen:
LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1060/01
AG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 444/00

Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 274/01

DRsp Nr. 2001/15381

Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge

»Zu den Voraussetzungen der Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge.«

Normenkette:

BGB § 1896 ;

Gründe:

I.

Am 9.3.2001 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin u. a. mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge.

Die Beschwerde der Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 31.5.2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: