OLG Karlsruhe - Beschluss vom 27.03.2003
16 UF 25/03
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2 S. 3 § 1795 § 1796 § 1909 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 51

Voraussetzungen der Bestellung eines Ergänzungspflegers

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 16 UF 25/03

DRsp Nr. 2004/19783

Voraussetzungen der Bestellung eines Ergänzungspflegers

1. Eine teilweise Entziehung der Vertretungsmacht der Eltern durch Bestellung eines dann erforderlichen Ergänzungspflegers (§ 1909 Abs. 1 S. 1 BGB) darf nur erfolgen, wenn aufgrund der im konkreten Einzelfall festgestellten Umstände die von den Eltern als gesetzliche Vertreter des Kindes wahrgenommenen Interessen zu ihren eigenen in einem erheblichen Gegensatz stehen. Ein erheblicher Interessengegensatz liegt vor, wenn das eine Interesse nur auf Kosten des anderen Interesses durchgesetzt werden kann und die Gefahr besteht, dass die sorgeberechtigten Eltern das Kindesinteresse nicht genügend berücksichtigen.