Voraussetzungen der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit durch das gemeinschaftliche obere Gericht; Verweigerung der Bearbeitung durch das Instanzgericht
BGH, Beschluß vom 22.10.1997 - Aktenzeichen XII ARZ 27/97
DRsp Nr. 1998/236
Voraussetzungen der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit durch das gemeinschaftliche obere Gericht; Verweigerung der Bearbeitung durch das Instanzgericht
Für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht ist grundsätzlich kein Raum, wenn ein Rechtsmittelgericht eine vorinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat und wenn das Gericht der Vorinstanz die weitere Bearbeitung der Sache verweigert mit der Begründung, es sei an den Zurückverweisungsbeschluß nicht gebunden, weil dieser fehlerhaft sei, die Sache sei deshalb noch bei dem Rechtsmittelgericht anhängig.