OLG Köln - Beschluss vom 20.11.2008
14 UF 219/07
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2; BGB § 1587a Abs. 3; BGB § 1587b Abs. 1; VAHRG § 3b Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bergisch Gladbach, vom 28.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 50/07

Voraussetzungen der Beurteilung von Versorgungsanwartschaften als statisch bzw. dynamisch

OLG Köln, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen 14 UF 219/07

DRsp Nr. 2009/3339

Voraussetzungen der Beurteilung von Versorgungsanwartschaften als statisch bzw. dynamisch

1. Für die Annahme einer Dynamik im Anwartschaftsstadium reicht es nicht aus, dass sich die Beiträge nach dem jeweiligen Einkommen des Mitglieds richten und deshalb Einkommenssteigerungen unmittelbar auch eine Erhöhung der Versorgung bewirken; erforderlich ist vielmehr eine Erhöhung der Versorgung, welche auf einer allgemeinen, d.h. überindividuellen Einkommensentwicklung beruht. 2. Steigerungen der Versorgung, die Rentenerhöhungen in der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich übersteigen, sind als im Leistungsstadium dynamisch anzusehen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28. November 2007 wird das am 9. Oktober 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bergisch Gladbach zu Ziffer 2 (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert.

Von dem Rentenversicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXXX, werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 119,80 €, bezogen auf den 30. April 2007, übertragen auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXXX.