Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 2. Oktober 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
Der Beschwerdewert wird auf 5.625 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 256, 58 ff FamFG,
1.
Der Antragsgegner hat den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit in erster Instanz zulässig erhoben. Er ist mithin auch in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen, §§ 252 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, 256 FamFG.
a)
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