OLG Brandenburg - Beschluss vom 09.04.2013
10 WF 24/13
Normen:
BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1696 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 166 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Freienwalde, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 61 FH 3/12

Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Überprüfung der Entziehung der elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2013 - Aktenzeichen 10 WF 24/13

DRsp Nr. 2018/9033

Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Überprüfung der Entziehung der elterlichen Sorge

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bad Freienwalde vom 2. Oktober 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Beschwerdewert wird auf 5.625 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1666 Abs. 3 Nr. 6; BGB § 1696 Abs. 2; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; FamFG § 166 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 256, 58 ff FamFG, 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde des Antragsgegners führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der Antragsgegner hat erstinstanzlich zulässige Einwendungen erhoben. Daher ist auf seinen entsprechenden Antrag hin das streitige Verfahren durchzuführen.

1.

Der Antragsgegner hat den Einwand fehlender Leistungsfähigkeit in erster Instanz zulässig erhoben. Er ist mithin auch in der Beschwerdeinstanz zu berücksichtigen, §§ 252 Abs. 2 S. 3, Abs. 3, 256 FamFG.

a)