Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Borken vom 13.10.2010.2008 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 14.07.2010 auf Namensänderung hinsichtlich des betroffenen Kindes wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 3.000 EUR, § 42 Abs. 3 FamGKG
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