OLG Hamm - Beschluss vom 23.02.2011
8 UF 238/10
Normen:
BGB § 1618 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Borken, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 F 92/10

Voraussetzungen der Einbenennung

OLG Hamm, Beschluss vom 23.02.2011 - Aktenzeichen 8 UF 238/10

DRsp Nr. 2011/6160

Voraussetzungen der Einbenennung

Eine Einbenennung ist nur dann gem. § 1618 S. 4 BGB für das Kindeswohl erforderlich, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Borken vom 13.10.2010.2008 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 14.07.2010 auf Namensänderung hinsichtlich des betroffenen Kindes wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000 EUR, § 42 Abs. 3 FamGKG

Normenkette:

BGB § 1618 S. 4;

Gründe

I.