OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.07.2023
6 UF 53/23
Normen:
§ 1628 BGB;
Fundstellen:
FamRZ 2023, 1875
Vorinstanzen:
AG Bensheim, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 3/23

Voraussetzungen der Entscheidung über die Durchführung einer Impfung auf einen Elternteil allein

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2023 - Aktenzeichen 6 UF 53/23

DRsp Nr. 2023/10098

Voraussetzungen der Entscheidung über die Durchführung einer Impfung auf einen Elternteil allein

Die Entscheidung über die Durchführung einer Impfung ist nicht nach § 1628 BGB auf einen die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen, wenn die Ständige Impfkommission (STIKO) sie in dem Alter des betroffenen Kindes nicht mehr als Regelimpfung empfiehlt und der die Impfung befürwortende Elternteil die Voraussetzungen einer Indikationsimpfung nicht geltend macht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit dem Beteiligten zu 4. die Entscheidungsbefugnis über eine Impfung des Kindes Q, geboren am XX.XX.2016, gegen Rotavirus, Haemophilus influenzae Typ b (hib) und Pneumokokken übertragen wurde. In diesem Umfang wird der Antrag des Beschwerdegegners zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 3. und 4. je zur Hälfte. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

§ 1628 BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3. (im Folgenden Mutter) und der Beteiligte zu 4. (im Folgenden Vater) streiten sich um die Entscheidungsbefugnis für die Durchführung verschiedener Impfungen bei ihrem derzeit sechsjährigen Sohn.