OLG Karlsruhe - Beschluss vom 25.02.2006
16 UF 160/05
Normen:
BGB § 1666 § 1666a ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 576
OLGReport-Karlsruhe 2007, 472
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 57/05

Voraussetzungen der Entziehung der Personensorge

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2006 - Aktenzeichen 16 UF 160/05

DRsp Nr. 2007/19365

Voraussetzungen der Entziehung der Personensorge

Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB, insbesondere die Trennung von Kindern von ihren Eltern, setzen ein schwerwiegendes Fehlverhalten der Eltern voraus. Einzelne Erziehungsfehler und insbesondere auf den Einzelfall beschränkte Verletzungen bzw. Misshandlungen der Kinder reichen hierfür nicht aus.

Normenkette:

BGB § 1666 § 1666a ;

Gründe:

A. Gegenstand des Verfahrens ist die Entziehung der Personensorge auf Antrag des Stadtjugendamtes ... für das am ... geborenen Kind M. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Beteiligten Ziffer 4 und 5 (im Folgenden Mutter und Vater) sind die nicht verheirateten Eltern des Kindes. Bei einer ärztlichen Untersuchung des Jungen am 13.12.2004 bei Dr.med. ... stellte dieser Hämatome an den Oberarmen des Jungen und ein kleines Hämatom am linken Augenrand fest. Nach einer anfänglicher Weigerung stellte die Mutter den Jungen am gleichen Tage auf Verlangen des Kinderarztes in der Kinderklinik vor, nachdem Dr. ... mit einer Anzeige gedroht hatte. In der Kinderklinik wurden sodann weitere Kratzspuren am Kopf des Säuglings, eine metaphysäre Absprengung der distalen Tibia links sowie abgeheilte Rippenfrakturen der seitlich der Wirbelsäule gelegenen Rippen 3 bis 6 rechts festgestellt.