OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.06.2008
10 WF 119/08
Normen:
BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 18.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 23/08

Voraussetzungen der Erfüllung der Auskunftspflicht gem. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.06.2008 - Aktenzeichen 10 WF 119/08

DRsp Nr. 2008/15368

Voraussetzungen der Erfüllung der Auskunftspflicht gem. § 1379 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Der Auskunftspflichtige schuldet ein Bestandsverzeichnis in dem sämtliche Aktiva und Passiva zum maßgeblichen Stichtag aufgeführt werden. Einzelangaben in verschiedenen Schreiben und Prozesschriftsätzen sind dafür nicht ausreichend. 2. Wertangaben werden zunächst nicht geschuldet. Auch im Rahmen des § 1379 Abs.1 S. 2 HS 2 BGB wird die Vorlage von Unterlagen und Belegen nicht geschuldet, sondern allein die Angabe des Werts der Vermögensgegenstände, soweit sie selbst vom Verpflichteten ermittelt werden können.

Normenkette:

BGB § 1379 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 1379 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er sich gegen die (vollständige) Versagung von PKH für seine Rechtsverteidigung wendet, führt insoweit teilweise zum Erfolg, als die Sache in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.

1.

Allerdings wendet der Beklagte ohne Erfolg Erfüllung seiner Auskunftspflicht ein, soweit die Klägerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am Endstichtag 9.5.2007 fordert.