Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er sich gegen die (vollständige) Versagung von PKH für seine Rechtsverteidigung wendet, führt insoweit teilweise zum Erfolg, als die Sache in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.
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Allerdings wendet der Beklagte ohne Erfolg Erfüllung seiner Auskunftspflicht ein, soweit die Klägerin Auskunft über den Bestand seines Endvermögens am Endstichtag 9.5.2007 fordert.
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