Die Beschwerde des Betreuungsvereins gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 19.11.2010 - Az.: 21 F 31/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betreuungsverein auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 800 €.
I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.01.2010 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder A... und E... auf sich beantragt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2010 Herrn M... K..., einen Mitarbeiter des Betreuungsvereins L... e.V., zum Verfahrensbeistand für die genannten Kinder bestellt und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausgeübt wird. Die Bestellung ist mit dem erweiterten Aufgabenkreis nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erfolgt.
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