OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.03.2011
9 WF 15/11
Normen:
FamFG § 158 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2; FamFG § 158 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 19.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 31/10

Voraussetzungen der erhöhten Fallpauschale gem § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen 9 WF 15/11

DRsp Nr. 2011/18169

Voraussetzungen der erhöhten Fallpauschale gem § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG

Die erhöhte Fallpauschale gem. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG fällt nur dann an, wenn der Verfahrenspfleger Tätigkeiten entfaltet hat, die von dieser Norm gedeckt sind. Allein die Entgegennahme der Antragsschrift sowie der Ladung zum Termin sowie das Anlegen einer Akte reicht hierfür nicht aus.

Die Beschwerde des Betreuungsvereins gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 19.11.2010 - Az.: 21 F 31/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betreuungsverein auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Beschwerdewert: 800 €.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 1; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2; FamFG § 158 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.01.2010 die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für die Kinder A... und E... auf sich beantragt und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 04.02.2010 Herrn M... K..., einen Mitarbeiter des Betreuungsvereins L... e.V., zum Verfahrensbeistand für die genannten Kinder bestellt und festgestellt, dass die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig ausgeübt wird. Die Bestellung ist mit dem erweiterten Aufgabenkreis nach § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG erfolgt.