1. Für das Beschwerdeverfahren sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben.
2. Die Schlußkostenrechnung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes vom 21. März 2012 sowie die darauf beruhende Kostenrechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26. März 2012 werden aufgehoben.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).
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