OLG Celle - Beschluss vom 20.04.2012
10 UF 46/12
Normen:
FamGKG Nr. 1324, 1315 1412, 1424;
Fundstellen:
FamRB 2012, 280

Voraussetzungen der Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Rücknahme der Beschwerde in Familiensachen

OLG Celle, Beschluss vom 20.04.2012 - Aktenzeichen 10 UF 46/12

DRsp Nr. 2012/9117

Voraussetzungen der Ermäßigung der Gerichtsgebühren bei Rücknahme der Beschwerde in Familiensachen

Die nach Beschwerdebegründung gegenüber dem Gericht erklärte Rücknahme der Beschwerde hat in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur dann eine Gebührenermäßigung (nach Nrn. 1315, 1324, 1412, 1424 KV FamGKG) zur Folge, wenn sie mit der Erklärung verbunden ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.

1. Für das Beschwerdeverfahren sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben.

2. Die Schlußkostenrechnung der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichtes vom 21. März 2012 sowie die darauf beruhende Kostenrechnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 26. März 2012 werden aufgehoben.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 57 Abs. 8 FamGKG).

Normenkette:

FamGKG Nr. 1324, 1315 1412, 1424;

Gründe: