OLG Köln - Beschluss vom 20.12.2011
4 UF 246/11
Normen:
BGB § 1748 Abs. 1;
Fundstellen:
FamFR 2012, 167
FamRZ 2012, 1153
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 21.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 293/11

Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption eines Kindes; Begriff der gröblichen Pflichtverletzung i.S. von § 1748 Abs. 1 S. 1 BGB

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 4 UF 246/11

DRsp Nr. 2012/2444

Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption eines Kindes; Begriff der gröblichen Pflichtverletzung i.S. von § 1748 Abs. 1 S. 1 BGB

1. Von einer anhaltenden gröblichen Pflichtverletzung des Kindesvaters kann nicht ausgegangen werden, wenn das Kind sich weigert, mit dem Vater zu kommunizieren und keinerlei Kontakte zu ihm pflegt, so dass mangels Umgangs miteinander von einer Vernachlässigung oder einer schweren negativen sozialen Beeinflussung keine Rede sein kann. 2. Eine Überreaktion des Vaters auf die Entscheidung des Kindes, im Zuge der Trennung der Eltern seinen Aufenthalt bei der Mutter zu nehmen, stellt keine gröbliche Pflichtverletzung dar, solange es nicht zu körperlichen Übergriffen kommt.

Tenor

Die Beschwerde des Kindes, der Kindesmutter und des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brühl vom 21.10.2011 - 33 F 293/11 - , mit welchem der Antrag, die Einwilligung des Kindesvaters in die Adoption des Anzunehmenden durch den Stiefvater zu ersetzen, zurückgewiesen worden ist, wird auf Kosten der Kindesmutter und des Annehmenden zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1748 Abs. 1;

Gründe