Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 7. August 2013 (Hauptsacheentscheidung) wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin hat beantragt, die Einwilligung des Antragsgegners in die Einbenennung der drei gemeinsamen ehelichen Kinder in den Ehenamen der Antragstellerin und ihres Ehemannes zu ersetzen. Die Kinder wünschten die Einbenennung. Der Antragsgegner komme seinen Pflichten zu Umgang und Unterhalt nicht nach.
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