OLG Hamm - Beschluss vom 29.06.2012
II-2 UF 274/11
Normen:
BGB § 1767;
Vorinstanzen:
AG Gladbeck, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 123/11

Voraussetzungen der Erwachsenenadoption; Anforderungen an die Unterhaltung dauernder persönlicher Beziehungen

OLG Hamm, Beschluss vom 29.06.2012 - Aktenzeichen II-2 UF 274/11

DRsp Nr. 2013/16755

Voraussetzungen der Erwachsenenadoption; Anforderungen an die Unterhaltung dauernder persönlicher Beziehungen

Tenor

Auf die Beschwerde der Annehmenden und der Anzunehmenden vom 27.10.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 21.09.2011 abgeändert.

Die Anzunehmende zu 1), Frau M3, geborene X, geboren am 15.03.1956, wohnhaft F-Straße, ####2 H2, die Anzunehmende zu 2), Frau C4, geborene X, geboren am 14.02.1962, wohnhaft C-Weg, #### H2 und die Anzunehmende zu 3) Frau S, geborene X, geboren am 04.01.1959, wohnhaft T-Str., ####2 H2, werden von der Annehmenden I1 I2, geborene Mutter, geboren am 03.07.1927, wohnhaft I-Straße, ####2 H2, jeweils als Kind angenommen.

Die Anzunehmenden behalten ihren Geburtsnamen.

Die Gerichtskosten werden den Beteiligten als Gesamtschuldner auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1767;

Gründe

I.