OLG Hamm - Beschluss vom 13.12.2013
15 W 374/13
Normen:
§§ 1643, 1829 BGB;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 120
Vorinstanzen:
AG Lennestadt, - Vorinstanzaktenzeichen 2 VI 282/13

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft

OLG Hamm, Beschluss vom 13.12.2013 - Aktenzeichen 15 W 374/13

DRsp Nr. 2014/4895

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung der Ausschlagung einer Erbschaft

Zu den Voraussetzungen, unter denen die von Eltern als gesetzliche Vertreter ihrer minderjährigen Kinder erklärte Ausschlagung einer Erbschaft der familiengerichtlichen Genehmigung gemäß § 1643 BGB bedarf.

Der Ausnahmetatbestand des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB greift nicht ein, wenn Eltern bei mehreren Abkömmlingen nur für einen Teil derselben die Ausschlagung einer Erbschaft erklären.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbschein vom 08.03.2012 einzuziehen.

Die zur Erteilung eines Erbscheins entsprechend dem Antrag des Beteiligten zu 4) vom 29.07.2013 erforderlichen Tatsachen werden für festgestellt erachtet.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens findet nicht statt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 1643, 1829 BGB;

Gründe

I.)

Die am 18.11.2011 verstorbene Erblasserin war mit dem Beteiligten zu 4) verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, nämlich die Beteiligten zu 2) und 5) sowie Frau Q. Die Beteiligten zu 1) und 3) sind die (einzigen) Kinder der Q. Sie sind am 10.02.1994 geborene Zwillinge.