OLG Hamm - Beschluss vom 30.06.2011
II-8 UF 126/11
Fundstellen:
FamRZ 2012, 72
Vorinstanzen:
AG Gronau, - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 80/10

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags der Pflegeeltern hinsichtlich der Änderung des Namens eines Pflegekindes

OLG Hamm, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 126/11

DRsp Nr. 2011/15996

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung eines Antrags der Pflegeeltern hinsichtlich der Änderung des Namens eines Pflegekindes

1. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens gem. § 3 Abs. 1 NÄG vorliegt, haben die Verwaltungsbehörden und die Verwaltungsgerichte das Kindeswohl zu berücksichtigen; dieser Prüfung darf das Familiengericht im Verfahren über die familiengerichtliche Genehmigung eines Änderungsantrages nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung und eine Anrufung der Verwaltungsgerichte von vornherein unmöglich gemacht werden. 2. Eine Verweigerung der erforderlichen Genehmigung durch das Familiengericht darf mithin nur erfolgen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagen würde. Dies wäre dann der Fall, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1500 € festgesetzt.

Gründe

I.