OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2013
3 UF 164/12
Normen:
NÄG § 2 Abs. 1; NÄG § 5 Abs. 1; NÄG § 3 Abs. 1; BGB § 1618 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Ahaus, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 60/12

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2013 - Aktenzeichen 3 UF 164/12

DRsp Nr. 2013/16990

Voraussetzungen der familiengerichtlichen Genehmigung für die Stellung eines Antrags auf Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes

Die für die Beantragung der Änderung des Familiennamens eines Pflegekindes gegenüber der zuständigen Verwaltungsbehörde erforderliche Genehmigung des Familiengerichts darf nur verweigert werden, wenn die Namensänderung zweifelsfrei nicht dem Kindeswohl entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Im Übrigen findet eine Abwägung der für und gegen die Namensänderung sprechenden Gründe des Kindeswohls ausschließlich im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde statt. Dies darf durch eine ablehnende Sachentscheidung des Familiengerichts nicht unmöglich gemacht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern vom 19.07.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Ahaus vom 21.06.2012 (12 F 60/12) wird gemäß § 68 III 2 FamFG zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,- €.

Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Antrag der Kindeseltern vom 19.07.2012 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

NÄG § 2 Abs. 1; NÄG § 5 Abs. 1; NÄG § 3 Abs. 1;