Die Beschwerde der Kindeseltern vom 19.07.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts-Familiengericht-Ahaus vom 21.06.2012 (12 F 60/12) wird gemäß § 68 III 2 FamFG zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,- €.
Der auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gerichtete Antrag der Kindeseltern vom 19.07.2012 wird zurückgewiesen.
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