BayObLG - Beschluss vom 24.08.2001
3Z BR 246/01
Normen:
BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 494
OLGReport-BayObLG 2002, 22
Vorinstanzen:
LG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 9/01
AG Bamberg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 0273/00

Voraussetzungen der Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung

BayObLG, Beschluss vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 3Z BR 246/01

DRsp Nr. 2001/15386

Voraussetzungen der Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung

»Um zu vermeiden, dass in unverhältnismäßiger Weise in die Rechtsstellung des Betroffenen eingegriffen wird (hier wegen "Altersstarrsinns"), erfordert die Feststellung einer psychischen Krankheit oder seelischen Behinderung des Betroffenen deren fachpsychiatrische Konkretisierung und die Darlegung ihrer Auswirkungen auf die kognitiven und voluntativen Fähigkeiten des Betroffenen.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 15.12.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Tochter und Schwiegersohn zu Betreuern, und zwar je mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-/Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme und Öffnen der Post.

Die Beschwerde der Betroffenen ist gemäß Beschluss des Landgerichts vom 19.1.2001 ohne Erfolg geblieben.

Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde.

II.

Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.