I.
Mit Beschluss vom 15.12.2000 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene deren Tochter und Schwiegersohn zu Betreuern, und zwar je mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge, Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-/Pflegevertrages, Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern sowie Entgegennahme und Öffnen der Post.
Die Beschwerde der Betroffenen ist gemäß Beschluss des Landgerichts vom 19.1.2001 ohne Erfolg geblieben.
Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der weiteren Beschwerde.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
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