OLG Koblenz - Beschluss vom 28.11.2008
7 WF 511/08
Normen:
ZPO § 313a Abs. 2; GKG § 66 Abs. 2 S. 2; GKG -KV Nr. 1310; GKG -KV Nr. 1311;
Fundstellen:
MDR 2009, 353
JurBüro 2009, 203
Vorinstanzen:
AG Sinzig, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 448/07

Voraussetzungen der Gebührenermäßigung wegen Verzicht auf die Urteilsgründe

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.11.2008 - Aktenzeichen 7 WF 511/08

DRsp Nr. 2009/24834

Voraussetzungen der Gebührenermäßigung wegen Verzicht auf die Urteilsgründe

Enthält ein als Folgesache allein den Versorgungsausgleich durchführendes Verbundurteil hinsichtlich des Scheidungsausspruchs gem. § 313 Abs. 2 und Abs. 4 Nr. 1 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe, kommt eine - auf den Teilstreitwert der Scheidung begrenzte - Gebührenermäßigung nach Nr. 1311 Nr. 2 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht in Betracht.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinzig vom 07.05.2008 wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sinzig vom 07.05.2008 teilweise abgeändert und die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Kostenansatz (Kostenrechnung vom 14.03.2008) insgesamt zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 313a Abs. 2; GKG § 66 Abs. 2 S. 2; GKG -KV Nr. 1310; GKG -KV Nr. 1311;

Gründe

Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien im Anschluss an den Termin vom 11.03.2008 durch Urteil vom selben Tag geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Parteien haben sodann auf Rechtsmittel sowie auf Tatbestand und Entscheidungsgründe im schriftlichen Urteil - soweit zulässig - verzichtet.