OLG Brandenburg - Beschluss vom 19.09.2013
9 UF 96/11
Normen:
BGB § 1626 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1626a Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2014, 233
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 218/10

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013 - Aktenzeichen 9 UF 96/11

DRsp Nr. 2013/21459

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge

Abweichend von dem Grundsatz, dass die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zu übertragen ist, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht, ist für eine gemeinsame elterliche Sorge kein Raum, wenn es den Eltern an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit fehlt und keine tragfähige soziale Beziehung zwischen ihnen besteht.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Liebenwerda vom 24.02.2011 (Az.: 20 F 218/10) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1626a Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern der Kinder F... J..., geboren am ....01.2002, Fl... J..., geboren am ....05.2005, und S... J..., geboren am ....10.2006. Sie waren nicht miteinander verheiratet. Sorgeerklärungen nach § 1626 a BGB sind nicht abgegeben worden.

Die Eltern trennten sich Ende April 2008. Im Juli 2008 zog die Mutter mit den Kindern aus dem gemeinsamen Haus in R... aus. Sie wohnte zunächst bei ihrer Großmutter in B... und ab Oktober 2008 in einer eigenen Wohnung in R.... Am 13.12.2008 verzog die Mutter mit den Kindern zu ihren Eltern nach L.... Seit März 2009 lebt die Familie in F....