OLG Hamm - Beschluss vom 06.06.2011
II-8 WF 143/11
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Steinfurt, - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 27/11

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei fehlender Verständigung der Eltern untereinander

OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2011 - Aktenzeichen II-8 WF 143/11

DRsp Nr. 2012/1187

Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge bei fehlender Verständigung der Eltern untereinander

1. Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge bedarf es eines Mindestmaßes an Verständigungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Elternteile, wobei eine bloße Pflicht zur Konsensfindung eine tatsächlich nicht bestehende Verständigungsmöglichkeit nicht zu ersetzen vermag. 2. Jedoch ist auch in diesem Rahmen eine möglicherweise gegebene ablehnende Haltung der Mutter zu einer Kooperation und Verständigung mit dem Vater zu hinterfragen und hierbei zu klären, ob hierfür nachvollziehbare und billigenswerte Gründe vorliegen. 3. Diese Ermittlungen können jedoch nur in einem Hauptsacheverfahren durch Anhörung sämtlicher Beteiligter - und erforderlichenfalls auch durch weitere Ermittlungen - durchgeführt werden, so dass dem Kindesvater für seinen Antrag auf Beteiligung an der elterlichen Sorge Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen ist.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T2 Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 FamFG ,127 ,567 ZPO zulässig und

auch in der Sache begründet. Der Rechtsverfolgung des Antragstellers