OLG Brandenburg - Beschluss vom 23.09.2008
10 UF 70/08
Normen:
BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2009, 496
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, vom 01.04.2008

Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit gemischter Schenkungen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.09.2008 - Aktenzeichen 10 UF 70/08

DRsp Nr. 2008/19468

Voraussetzungen der Genehmigungsfähigkeit gemischter Schenkungen nach § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB

1. Zu den entgeltlichen Verträgen im Sinne von § 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB zählen auch gemischte Schenkungen, d. h. Verträge, bei denen die Parteien die Gegenleistung bewusst niedriger ansetzen, als es dem Wert der Leistung entspricht. 2. Maßstab der familiengerichtlichen Entscheidung über die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Genehmigung des Rechtsgeschäfts ist das Kindeswohl. Durch den Genehmigungsvorbehalt soll nicht jedes Risiko von dem unter elterlicher Sorge stehenden Kind fern gehalten werden. Das Geschäft ist genehmigungsfähig, wenn im Ganzen gesehen der Vertrag für den Minderjährigen vorteilhaft ist. Die gemischte Schenkung von 5 Eigentumswohnungen verbunden mit der Übernahme der persönlichen Haftung für die hypothekarisch gesicherten Darlehen ist daher genehmigungsfähig, wenn die laufenden Darlehenszahlungen aus den regelmäßigen Mieteinkünften bestritten werden können.

Normenkette:

BGB § 1821 Abs. 1 Nr. 5 ;

Entscheidungsgründe:

I.