OLG Hamm - Beschluss vom 04.09.2018
9 UF 138/18
Normen:
FamFG § 69; FamFG § 156 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Lemgo, vom 26.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 119/18

Voraussetzungen der gerichtlichen Abänderung einer Vereinbarung über den Aufenthalt eines Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 9 UF 138/18

DRsp Nr. 2019/962

Voraussetzungen der gerichtlichen Abänderung einer Vereinbarung über den Aufenthalt eines Kindes

Die Vereinbarung der Eltern über den zukünftigen Aufenthalt eines Kindes führt ebenso wenig wie deren nachfolgende Billigung durch das Gericht zu einer Beendigung des auf den Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts beschränkten Sorgerechtsverfahrens. Denn es bedarf selbst bei Einvernehmen stets einer Entscheidung des Familiengerichts, da die Eltern über die elterliche Sorge und Teile derselben nicht disponieren können.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und Kindesvaters vom 24.07.2018 wird der am 26.06.2018 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lemgo über die familiengerichtliche Billigung (§ 156 Abs. 2 FamFG) der am selben Tag getroffenen Elternvereinbarung über den künftigen Aufenthalt von X (einschließlich der getroffenen Kostenentscheidung) aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Lemgo zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 69; FamFG § 156 Abs. 2;

Gründe

I.

Antragstellerin und Antragsgegner sind die nichtehelichen Eltern der am ##.##.2007 geborenen X.