OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2016
10 UF 213/14
Normen:
FamFG § 1684;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1473
FuR 2016, 533
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 06.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 197/12

Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung eines WechselmodellsAusschluss des Umgangs minderjähriger Kinder mit ihrem Vater bei Ablehnung des Umgangs durch die Kinder

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2016 - Aktenzeichen 10 UF 213/14

DRsp Nr. 2016/8516

Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung eines Wechselmodells Ausschluss des Umgangs minderjähriger Kinder mit ihrem Vater bei Ablehnung des Umgangs durch die Kinder

1. Ein sogenanntes Wechselmodell mit annähernd gleichen Betreuungsanteilen beider Eltern kann jedenfalls dann nicht gerichtlich angeordnet werden, wenn es keinen entsprechenden elterlichen Konsens gibt. 2. Ein Ausschluss des Umgangs ist auch bei einer von Kindern im Alter von 9 bzw. 6 Jahren zuletzt geäußerten Ablehnung von Kontakten mit dem Vater nicht stets geboten. Wenn die Mutter durch ihr Verhalten ihre Verpflichtung aus § 1684 Abs. 2 BGB dauerhaft und wiederholt erheblich verletzt hat, kann jedoch die Anordnung einer Umgangspflegschaft erforderlich sein.

I. Auf die Beschwerden der Eltern wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 6. November 2014 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerdeanträge teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den persönlichen Umgang mit den gemeinsamen Kindern der Beteiligten zu 1. und 2., N... K..., geboren am .... Januar 2007, und S... K..., geboren am .... Februar 2010, wie folgt auszuüben: