OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.07.2023
6 UF 170/22
Normen:
BGB § 1568a Abs. 1; BGB § 1568a Abs. 5;

Voraussetzungen der gerichtlichen Begründung eines Mietverhältnisses von der ehemaligen Ehewohnung mit dem dort verbliebenen PartnerVoraussetzungen eine Abweichung von der ortsüblichen Miete

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 6 UF 170/22

DRsp Nr. 2023/17015

Voraussetzungen der gerichtlichen Begründung eines Mietverhältnisses von der ehemaligen Ehewohnung mit dem dort verbliebenen Partner Voraussetzungen eine Abweichung von der ortsüblichen Miete

1. Ist der aus der vormals gemeinsamen Ehewohnung ausgezogene Ehegatte Eigentümer der Wohnung, so kann er von dem dort verbliebenen Ehegatten gemäß § 1568a Abs. 5 BGB die Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Konditionen verlangen. 2. Behauptete der nutzungsberechtigte Ehegatte, zur Zahlung der ortsüblichen Miete nicht in der Lage zu sein, so setzt eine Herabsetzung des Mietzinses die umfassende Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse voraus.

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussbeschwerde wird

a) Ziff. IV. des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert und ergänzt:

Die Gartenfläche in Größe von ca. 100 m(in westlicher Verlängerung des Sondereigentums Nr. 4 zwischen dem Seitenbau und der jetzt auf dem Grundstück stehenden Tanne in einer Länge von 10 m und einer Breite von 10 m) ist von der Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung nicht erfasst.