1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussbeschwerde wird
a) Ziff. IV. des Tenors des angefochtenen Beschlusses wie folgt abgeändert und ergänzt:
Die Gartenfläche in Größe von ca. 100 m(in westlicher Verlängerung des Sondereigentums Nr. 4 zwischen dem Seitenbau und der jetzt auf dem Grundstück stehenden Tanne in einer Länge von 10 m und einer Breite von 10 m) ist von der Verpflichtung zur Nutzungsüberlassung nicht erfasst.
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