BGH - Urteil vom 20.01.1999
XII ZR 117/97
Normen:
BGB § 1592 Nr. 3, § 1600 d Abs. 1 (F: 16. Dezember 1997);
Fundstellen:
BGHR BGB § 1600 (n.F.) Anfechtungsberechtigte 1
BGHR BGB § 1600d Abs. 1 (n.F.) Vaterschaftsanerkennung 1
FamRZ 1999, 716
MDR 1999, 548
NJW 1999, 1632
Rpfleger 1999, 221
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
AG Fürth,

Voraussetzungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft

BGH, Urteil vom 20.01.1999 - Aktenzeichen XII ZR 117/97

DRsp Nr. 1999/3172

Voraussetzungen der gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft

»Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist nicht zulässig, solange die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes besteht.«

Normenkette:

BGB § 1592 Nr. 3, § 1600 d Abs. 1 (F: 16. Dezember 1997);

Tatbestand:

Der Kläger macht geltend, der Vater des beklagten Kindes zu sein. Die Mutter der Beklagten lebte schon einige Zeit von ihrem ersten Ehemann getrennt, als die Ehe im Juni 1993 geschieden wurde. Ab Oktober 1992 lebte sie für einige Monate mit dem Kläger zusammen. Der Kläger ist im Juli 1993 aus der Wohnung ausgezogen. Nach seiner Darstellung kam es erst im Juni 1993 zu einem Zerwürfnis, das zu der Trennung führte, während die Beklagte behauptet, das Verhältnis zwischen ihrer Mutter und dem Kläger sei schon im Dezember 1992 beendet gewesen, im Januar 1993 habe ihre Mutter J.H. - ihren jetzigen Ehemann - kennengelernt. Seither habe sie keine sexuellen Beziehungen mehr zu dem Kläger gehabt. Ihrer Aufforderung, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, sei der Kläger erst im Juli 1993 nachgekommen.