OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.11.2019
9 UF 213/19
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 376/18

Voraussetzungen der Halbteilung eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.11.2019 - Aktenzeichen 9 UF 213/19

DRsp Nr. 2019/17149

Voraussetzungen der Halbteilung eines Anrechts mit geringem Ausgleichswert

Die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Anrechts, das die Geringfügigkeitsgrenze gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht überschreitet, hat jedenfalls dann zu unterbleiben, wenn der Versorgungsträger plausibel und unwidersprochen ausführt, dass ihm bei Durchführung des Versorgungsausgleichs durch interne Teilung des Anrechts ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehen würde (hier: bejaht).

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 21. August 2019 (Az. 6 F 376/18) zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und hinsichtlich Ziffer 2. Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. 2...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.