I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2. wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 21. August 2019 (Az.
Hinsichtlich der Anrechte der Antragstellerin bei der VBL Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Vers.-Nr. 2...) findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Im Übrigen bleibt es bei den unter Ziffer 2. der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Regelungen zum Versorgungsausgleich.
II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|