OLG Hamm - Beschluss vom 08.06.2011
II-8 UF 252/10
Normen:
FamFG § 239 Abs. 1; FamFG § 239 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Essen, vom 22.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 302/10

Voraussetzungen der Herabsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren; Zurechnung fiktiven Einkommens wegen nicht ausreichender Bewerbungen des Unterhaltsverpflichteten

OLG Hamm, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen II-8 UF 252/10

DRsp Nr. 2012/1188

Voraussetzungen der Herabsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren; Zurechnung fiktiven Einkommens wegen nicht ausreichender Bewerbungen des Unterhaltsverpflichteten

1. Der Unterhaltspflichtige ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung in Form einer Jugendamtsurkunde und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände gebunden. Macht er eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist. Zur Darlegung mangelnder Leistungsfähigkeit hat er also nicht nur sein derzeitiges Einkommen, sondern auch das seinerzeit gegebene vorzutragen und auszuführen, warum er dies nicht mehr erzielt. 2. Sind die Bewerbungsbemühungen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend und steht auch nicht fest, dass es für erfolgreiche Erwerbsbemühungen keine realistische Grundlage gegeben hätte, hat die Zurechnung eines fiktiven Einkommens zu erfolgen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 22. September 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen abgeändert.