OLG Zweibrücken - Urteil vom 03.09.2008
2 UF 99/08
Normen:
BGB § 1570 Abs. 1 Satz 2; BGB § 1570 Abs. 1 Satz 3; BGB § 1570 Abs. 2; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b; BGB § 1579 Nr. 1;
Fundstellen:
FuR 2009, 298
OLGReport-Zweibrücken 2009, 105
Vorinstanzen:
AG Bad Dürkheim, vom 07.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 15/08

Voraussetzungen der Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes

OLG Zweibrücken, Urteil vom 03.09.2008 - Aktenzeichen 2 UF 99/08

DRsp Nr. 2009/5454

Voraussetzungen der Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung des nachehelichen Unterhalts wegen Betreuung eines Kindes

1. Ein sieben bzw. acht Jahre altes Kind benötigt altersbedingt noch eine weitgehend lückenlose Betreuung und Beaufsichtigung und kann deshalb nicht für Zeiträume von einer bis mehreren Stunden unbeaufsichtigt bleiben. Selbst bei der Möglichkeit einer Fremdbetreuung im Hort in der Zeit zwischen 8.00 und 16.00 Uhr, kann deshalb von der betreuenden Mutter regelmäßig keine vollschichtige Erwerbstätigkeit erwartet werden. 2. Eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs wegen Betreuung eines Kindes kommt dann nicht in Betracht, wenn gegenwärtig keine zuverlässige Prognose über den Wegfall der mit der Betreuung verbundenen ehebedingten Nachteile möglich ist.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 7. Mai 2008 teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

In Abänderung des am 2. November 2007 vor dem Senat protokollierten Vergleichs (2 UF 104/07) wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte nachehelichen Unterhalt von monatlich - 276,00 € für März und April 2008 und - 248,00 € ab Mai 2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.